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BFH, 10.04.1991 - II B 150/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1992, 518
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.03.1980 - I B 23/80
Richterablehnungsgesuch - Abänderung des Richterablehnungsgesuch
Auszug aus BFH, 10.04.1991 - II B 150/90
Diese Entscheidung ist die notwendige Folge der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen (§ 138 Abs. 1 FGO); sie ist durch Rechtsmittel nicht anfechtbar; Einwendungen gegen die Erledigung der Hauptsache hat die Klägerin nicht erhoben (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335). - BFH, 28.01.1986 - VII B 118/85
Ablehnung eines ganzen Senats ohne Angabe von Ablehnungsgründen gegen die …
Auszug aus BFH, 10.04.1991 - II B 150/90
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß sich das Ablehnungsgesuch auf Gründe aus dem abgeschlossenen PKH-Verfahren stützt, denn es ist zulässig, die Ablehnungsgründe im noch anhängigen Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415). - BFH, 10.06.1975 - VII B 39/75
Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Rechtsmittelerklärung - Aufnahme in …
Auszug aus BFH, 10.04.1991 - II B 150/90
in das von der Justizangestellten A geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1975 VII B 39/75, BFHE 116, 7, BStBl II 1975, 673).
- BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06
Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren
Ist aber bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung darüber auch kein Rechtsschutzinteresse (…BFH aaO; vgl. ferner BFH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris Tz. 5 …und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = juris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997, 154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vorzunehmender Abgabe des Rechtsstreits). - BFH, 17.02.1999 - IV B 41/98
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtsschutzbedürfnis für …
Für die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß über ein Befangenheitsgesuch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1991 II B 150/90, BFH/NV 1992, 518).Auch die danach noch zu treffende Kostenentscheidung vermittelt nach der Rechtsprechung des BFH kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschluß in BFH/NV 1992, 518).
- BFH, 17.10.2001 - III S 14/00
PKH; Erledigung der Hauptsache; Richterablehnung
Dies folgt nicht bereits daraus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben ist, weil sich das Klageverfahren erledigt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1991 II B 150/90, BFH/NV 1992, 518), denn der Kläger hat vor dem erledigenden Ereignis einen formgerechten Antrag gestellt und zudem das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt (…Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 142 Rz. 24, m.w.N.). - BFH, 30.01.2001 - VII B 316/00
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen einen ablehnenden …
Für die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über ein Befangenheitsgesuch entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 41/98, BFH/NV 1999, 962, und vom 10. April 1991 II B 150/90, BFH/NV 1992, 518) das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, wenn Einwendungen gegen die Erledigung der Hauptsache nicht erhoben werden.